Freiwillige Selbstverpflichtung zur Verwendung der Wort-Bild-Marke „Jahr der Industriekultur 2020“

Die Wort-Bild-Marke „Jahr der Industriekultur“ (Marke) ist die Dachmarke für das Jahr der Industriekultur 2020.

Sie ist markenrechtlich geschützt und beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert.

Die Marke wird im Auftrag des Rechteinhabers, dem Sächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst, von der Koordinierungsstelle

Sächsische

Industriekultur vergeben.

1. Die Marke steht für die nationale und internationale Kommunikation des Jahres der Industriekultur 2020. Ihre Verwendung wird ausschließlich

auf Anfrage und im Sinne einer Auszeichnung gestattet.

2. Der Nutzer der Marke verpflichtet sich, diese ausschließlich zu Zwecken der Information zu nutzen. Ausgeschlossen ist die Nutzung zu politischen

Zwecken oder solchen Zwecken, die dem sächsischen Landesthema Industriekultur entgegenstehen.

3. Der Nutzer der Marke verpflichtet sich, die Marke ausschließlich für Veranstaltungen und Projekte wie Großveranstaltungen, Ausstellungen,

wissenschaftliche

Kongresse, Seminare und Tagungen, Kulturveranstaltungen, Projekte kultureller Bildung sowie zur Informationsverbreitung

über das Jahr der Industriekultur einzusetzen, die in enger thematischer Verbindung zum Landesthema Industriekultur stehen.

4. Vor jeglicher geplanten Nutzung ist ein Entwurfsexemplar an die Koordinierungsstelle Sächsische Industriekultur (industriekulturnoSpam@kdfs.de) zu

senden und die ausdrückliche Zustimmung abzuwarten.

5. Bei missbräuchlichem Gebrauch der graphischen Elemente zu „Jahr der Industriekultur 2020“ durch den Nutzer und bei nicht mit dieser

freiwilligen

Selbstverpflichtung konformem Gebrauch lehnt der Rechteinhaber jegliche Verantwortung ab und behält sich rechtliche Schritte vor.

6. Die rein kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen.

7. Die Nutzung der Dachmarke ist kostenfrei.

8. Der Nutzer der Dachmarke „Jahr der Industriekultur 2020“ verpflichtet sich, diese ausschließlich unter Einhaltung der an diese freiwillige

Selbstverpflichtung

unmittelbar angefügten Richtlinien „Jahr der Industriekultur 2020 – Leitfaden für den Logoeinsatz“ zu verwenden. Sie

zeigen,

welche Varianten für die Nutzung erforderlich und erlaubt sind.

9. Die Nutzung der Marke ist zeitlich bis zum 31. Dezember 2020 begrenzt. Ein zeitlicher Überhang von bis zu sechs Monaten

wird bei bis zum 31. Dezember 2020 gedruckten Materialien gewährt.

10. Mit dem setzten des Häkchens im Downloadbereich der Dachmarke „Jahr der Industriekultur2020“ auf der

Website www.industrikultur-in-sachsen.de akzeptiert der Nutzer alle genannten Bedingungen.